§ 35 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Verordnungsermächtigung

§ 35.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031729

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