9. Abschnitt
Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen Zuständige Behörden
§ 35.
(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.
(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
- 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
- 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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