§ 35 GeO der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025

Aufgaben

§ 35.

(1) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.

(2) Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.

(3) Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)