§ 35 Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2008

§ 35.

Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Mischanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:

  1. 1. die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
  2. 2. das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel,
  3. 3. wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten, und
  4. 4. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098828

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