§ 35 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Behörden und Organe

§ 35.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

  1. 1. die Organe der Bundesgendarmerie,
  2. 2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
  3. 3. die Organe der Gemeindewachen und,
  4. 4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

  1. 1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
  2. 2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  3. 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

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