Geschäftsführung und -ordnung
§ 35.
(1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.
(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137466
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