Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 35.
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z. B. Intranet).
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20009731
Dokumentnummer
NOR40188497
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)