§ 35 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Betriebsaufzeichnungen

§ 35

(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Verarbeitungsbetrieb:
  1. a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
  2. b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
  1. 2. Forstpflanzenbetrieb:
  1. a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
  2. b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
  1. 3. Forstsamenhandlung:

    ein Saatgutbuch;

  1. 4. Forstpflanzenhandlung:

    ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

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