§ 35 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 35

(1) § 35.Wenig gefährliche Stoffe gemäß § 32 dürfen für industrielle Zwecke oder als Rohstoffe zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. 1. Die zur Tierfutterherstellung bestimmten Stoffe müssen bis zur Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt werden.
  2. 2. Der die Stoffe gemäß § 32 übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.
  3. 3. Über die weitergegebenen Mengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterherstellungsbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Fleisch, das

  1. 1. auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 6 als untauglich beurteilt wurde und
  2. 2. als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt und
  3. 3. auch kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 31 ist, und
  4. 4. gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung an eine Tierkörperverwertungsanstalt nicht abgeführt werden muß,

    darf auch als Tierfutter an den Tierfutter-Einzelhandel und zur unmittelbaren Verfütterung an Tierheime, Tiergärten, Tierschauen, den Tierhandel und landwirtschaftliche Betriebe weitergegeben werden. Für Verfügungberechtigte und Betriebe gelten hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauentiere gilt darüber hinaus auch § 15a des Tierseuchengesetzes (TSG).

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