ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
§ 35.
1) Es ist zu kennzeichnen:
- 1. Taugliches frisches Fleisch – ausgenommen Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und ausgenommen Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren – durch einen ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in seinem oberen Teil in Großbuchstaben die Bezeichnung „ÖSTERREICH“ oder andere vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegende, nach internationalen Regelungen erforderliche Bezeichnungen und die Veterinärkontrollnummer gemäß § 44 Abs. 1 enthalten.
- 2. Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und tauglich zu beurteilendes Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren durch kreisrunde Stempel mit mindestens 3,5 cm Durchmesser. Der Stempel muß den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt, oder eine Abkürzung hievon enthalten.
- 3. Bei frischem Fleisch von zu Zuchtzwecken verwendeten männlichen Schweinen, von Kryptorchiden, Zwittern und von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit mehr als 80 kg Tierkörpergewicht, sind – sofern keine Untauglichkeit vorliegt – die Stempel abdrücke gemäß Z 1 oder 2 durch zwei parallele Linien im Stempelabdruck zu ergänzen, die einen Abstand von mindestens 1 cm voneinander haben; derart gekennzeichnetes Fleisch darf nur in verarbeiteter Form an Verbraucher abgegeben werden.
- 4. Untaugliches Fleisch durch Farbwalzen mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von 1 cm. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von etwa 1 cm voneinander aufweisen. Untaugliches Fleisch von Geflügel und anderen kleinen Tieren sowie untaugliche Tierkörperteile sind durch Färbung mittels eines geeigneten Verfahrens kenntlich zu machen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungsorgans zu enthalten. Über die den Fleischuntersuchungsorganen zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Einhufern ist durch einen Zusatzstempel von rechteckiger Form mit mindestens 6 mal 3 cm Seitenlänge und der Aufschrift „Einhufer“ zu kennzeichnen.
(4) Fleisch der in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Tiere, das auf Trichinen untersucht und hiebei von diesen frei befunden wurde, ist mit einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 mal 2 cm Seitenlänge zu kennzeichnen. Der Stempel hat die Aufschrift „TRICHINENFREI“ in Großbuchstaben, den Namen des Landes, in dem die Trichinenuntersuchung vorgenommen wurde, und eine Zahl im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2003)
(6) Jeder Stempel ist mit einem scharf ausgeprägten Rand und mit deutlich lesbaren Buchstaben bzw. Ziffern zu versehen. Stempel mit undeutlich erkennbaren Aufschriften sind unverzüglich durch neue Stempel zu ersetzen.
(7) Andere Aufschriften als die hier angegebenen dürfen die Stempel nicht tragen.
(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für frisches Fleisch von bestimmten Tierarten, für frisches Fleisch, das bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterliegt, oder für Fleischwaren Ergänzungen zu und Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Form, die Farbe, die Aufschrift und die Art der Kennzeichnung sowie über die die Untersuchung betreffenden Bescheinigungen und deren Verwendung festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Fleischkennzeichnung erforderlich ist.
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10010425
Dokumentnummer
NOR40048303
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