§ 35 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Aufstellung im Freien

§ 35.

Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionssicherheit auch unter den zu erwartenden Witterungseinflüssen erhalten bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275412

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