Herstellungs-, Verlegungs- und
Anschließungsgebühren für Stromwege
§ 35.
Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147712
alte Dokumentnummer
N9197042621L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)