§ 35 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Herstellungs-, Verlegungs- und
Anschließungsgebühren für Stromwege

§ 35.

Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147712

alte Dokumentnummer

N9197042621L

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