§ 35 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Eingeschränkter Verbraucherkreis

§ 35.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber zu enthalten. Diese Angaben müssen nicht wiederholt werden, wenn sie einem anderen Abschnitt der Fachinformation entnommen werden können.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 19 (Anwendungsgebiete) zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133481

alte Dokumentnummer

N8198415757L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)