§ 35 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

8. Abschnitt

Gutschriften Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 35.

In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132388

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