8. Abschnitt
Gutschriften Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012
§ 35.
In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132388
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