§ 35 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 35.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

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