§ 35 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

1. Der VfGH hat in dem zu § 5 erwähnten Erkenntnis, BGBl. Nr. 348/1965, § 35 als nicht mehr der österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. 2. vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

§ 35

Ermächtigungen

(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erlassen, auch Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte treffen sowie das Verfahrens- und Kostenrecht regeln. Dabei kann von den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 785) abgewichen werden.

(2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern das Recht der Familienstiftungen neu zu regeln und dabei den Grundsätzen des § 18 Rechnung zu tragen.

1. Der VfGH hat in dem zu § 5 erwähnten Erkenntnis, BGBl. Nr. 348/1965, § 35 als nicht mehr der österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet.

2. vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Schlagworte

Verfahrensrecht, RGBl. I S 785/1935

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024647

alte Dokumentnummer

N2193810223S

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