Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen
§ 35.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
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