Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
§ 35
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.
(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
(6) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.
Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.
(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.
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