§ 35 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Wahl des Wettbewerbes

§ 35.

Die Auftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074242

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