§ 35 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

§ 35

(1) § 35.Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.

(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.

(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.

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