Verweisungen
§ 35
(1) § 35.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
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