§ 35 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bundes-Sportkonferenz

§ 35.

(1) Die Bundes-Sportkonferenz besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

  1. 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie
  2. 2. acht Mitglieder durch die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Sportorganisation.

(2) Die Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus ihrem Kreis.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Bundes-Sportkonferenz, wobei das Kalenderjahr des Beginns der Funktionsperiode bei der Berechnung der Funktionsdauer hinzuzuzählen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Bundes-Sportkonferenz durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Bundes-Sportkonferenz die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Bundes-Sportkonferenz zusammentritt.

(4) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz endet vor Ablauf der Funktionsperiode, wenn das Mitglied

  1. 1. dies beantragt oder
  2. 2. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wenn
  1. a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
  2. b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt

    oder

  1. 3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Die Bundes-Sportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152189

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