§ 35 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 35.

(1) Bei Becken mit Attraktionen darf ungeachtet § 34 der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auf QA reduziert werden.

(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeit ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der zusätzliche Wasserkreislauf ausreichend gespült wird und vor Beginn der Öffnungszeit mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb gefahren wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142589

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