§ 35
(1) In Warmluftbädern, die ohne zusätzliche Befeuchtung betrieben werden, ist im Innenraum der Kabine eine Lufttemperatur zwischen 50 ºC und 60 ºC zulässig. Zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden müssen aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen, beim Boden ist zusätzlich auf Rutschhemmung zu achten.
(2) In Warmluftbädern, die mit zusätzlicher Befeuchtung betrieben werden, ist im Innenraum der Kabine eine Temperatur zwischen 50 ºC und 60 ºC zulässig. Die relative Luftfeuchte darf auf der Höhe der obersten Sitzebene 55% rF (relative Luftfeuchte) nicht überschreiten. Bei Kabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80 ºC zu dauern hat.
(3) Die einwandfreie Be- und Entlüftung der Kabine eines Warmluftbades muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein.
(4) Die Steuer- und Regelgeräte sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.
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