Tabakmonopol.
§ 35.
(1) Die Dienststelle des Sonderbeauftragten des Reichsministers der Finanzen für das Tabakverschleißwesen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen wird aufgehoben.
(2) Der Wirkungskreis dieser Dienststelle sowie die Aufgaben, die der Reichskommissar für die Preisbildung auf dem Gebiete der Tabakverschleißbezüge ausgeübt hat, gehen auf das Staatsamt über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003420
alte Dokumentnummer
N1194516420S
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