Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Geschäftsordnung der Jugendversammlung
§ 35.
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115671
alte Dokumentnummer
N6199851917L
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