§ 35 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Kostentragung

§ 35

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)