Kostentragung
§ 35
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kostentragung
§ 35
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
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