Vollziehung
§ 35
(1) § 35.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, und zwar
- 1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
- 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
- 4. im Einvenehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3;
- 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
- 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)