§ 35 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 35.

(1) Die Becken sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Durchschreitebecken sind täglich zu entleeren.

(2) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind die Badebecken nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal wöchentlich, zu reinigen; diese Reinigung hat tunlichst vor Beginn der Badezeit zu erfolgen. Durchschreitebecken, Fußwaschanlagen und Überlaufrinnen sind stets in reinem Zustand zu halten.

(3) Im Bereich der gesamten Badeanlage ist auf strengste Sauberkeit zu achten. Insbesondere in den Umkleideräumen, Duschen und Aborten ist auch während der Betriebszeit für die laufende Reinhaltung der Anlagen in entsprechender Weise zu sorgen. Hiebei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.

(4) In Hallenbädern im Barfußbereich, in künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an Oberflächengewässern im Bereich von Duschanlagen, Aborten und Umkleidegelegenheiten sind die Fußböden regelmäßig, bei starker Badefrequenz tunlichst täglich, einer Scheuerdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind und über eine oberflächenaktive Komponente (Detergens) verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132717

alte Dokumentnummer

N8197840501L

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