§ 35 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 35.

(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ zu führen.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderchirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Chirurgie (Kinderchirurgie)“ zu führen.

(4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Kinderchirurgie)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderchirurgie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Chirurgie, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin (Nuklearmedizin)“ oder „Facharzt für Radiologie (Nuklearmedizin)“ zu führen.

(6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung „(Nuklearmedizin)“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Nuklearmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Nuklearmedizin, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Innere Medizin, als Facharzt für Radiologie oder als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142890

alte Dokumentnummer

N8199855795L

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