§ 35 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Unterlagen

§ 35.

(1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050423

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