Unterlagen
§ 35.
(1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40050423
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