Dritter Abschnitt.
Anstaltsapotheken. Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.
§ 35.
(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128947
alte Dokumentnummer
N8190719158L
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