Enduntersuchung
§ 35.
(1) Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Arbeitsverhältnis endet, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hierbei hat der ermächtigte Arzt auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung sind die Untersuchungsgrundsätze gemäß § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3) Für beruflich strahlenexponierte Personen,
- 1. deren effektive Dosis im letzten Jahr 2 Millisievert nicht überschritten hat oder
- 2. deren Arbeitsverhältnis endet, ohne dass deren Eigenschaft als beruflich strahlenexponierte Person endet,
- gilt eine nicht länger als 12 Monate zurückliegende Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Enduntersuchung gemäß Abs. 1.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077934
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