§ 35 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Enduntersuchung

§ 35.

(1) Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Arbeitsverhältnis endet, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hierbei hat der ermächtigte Arzt auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung sind die Untersuchungsgrundsätze gemäß § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Für beruflich strahlenexponierte Personen,

  1. 1. deren effektive Dosis im letzten Jahr 2 Millisievert nicht überschritten hat oder
  2. 2. deren Arbeitsverhältnis endet, ohne dass deren Eigenschaft als beruflich strahlenexponierte Person endet,

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077934

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