Erstellung der Wählerlisten
§ 35.
(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Wählerverzeichnissen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Wählerverzeichnissen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.
(2) Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zu Wählerlisten zusammenzufassen. Diese sind nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern. Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 34), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten in der Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.
(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Betriebsstätte
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105807
alte Dokumentnummer
N6199118065J
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