Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
§ 35. Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade haben „Magister ...“ beziehungsweise „Magistra ...“ oder „Lizentiat ...“ oder „Diplom- ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12124409
alte Dokumentnummer
N7199312831A
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