§ 359a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

§ 359a.

Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)