§ 359a.
In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
- 1. Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1),
- 2. Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2 und 3),
- 3. Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (§ 78 Abs. 4),
- 4. Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§§ 79 und 79a),
- 5. Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81),
- 6. Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichen (§ 82 Abs. 3),
- 7. Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen (§ 82 Abs. 4),
- 8. Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (§ 83),
- 9. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (§ 358 Abs. 1), oder
- 10. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (§ 358 Abs. 3),
- handelt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070348
alte Dokumentnummer
N5197418747S
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