§ 359 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 359.

Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmittel mitzutheilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.

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