zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000
Geldstrafen.
§ 359.
(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
Schlagworte
Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009624
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