§ 358.
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 358.
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
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