§ 357 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 357.

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 Absatz 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021308

alte Dokumentnummer

N2189617108T

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