§ 357 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

2. UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern. Anwendung des AVG

§ 357.

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

  1. § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,
  2. § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
  3. § 8 über Beteiligte und Parteien,
  4. § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,
  5. die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,
  6. die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
  7. § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,
  8. die §§ 21 und 22 über Zustellungen,
  9. die §§ 32 und 33 über Fristen,
  10. § 38 über Vorfragen,
  11. § 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
  12. § 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
  13. die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,
  14. die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
  15. die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121054

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