§ 356d GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 356d

§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

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