§ 356 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 356.

(1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335) hat auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4) Abstand genommen werden, so haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.

Schlagworte

Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070344

alte Dokumentnummer

N5197418743S

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