§ 355 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Zur Verjährung siehe §§ 57, 58 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

§ 355.

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

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