§ 355 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

§ 355

§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

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