§ 353 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

§ 353.

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. in vierfacher Ausfertigung
  1. a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. c) eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) sowie
  4. d) für unter § 82a fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan und
  1. 2. in einfacher Ausfertigung
  1. a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
  2. b) die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082619

alte Dokumentnummer

N5199434881J

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