Datenverarbeitung
§ 352b.
Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:
- 1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
- 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Sozialversicherungsnummer,
- 5. Geschlecht,
- 6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- 7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- 8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 9. Beruf,
- 1 0.Ergebnis der Prüfung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194301
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