§ 352a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

§ 352a.

(1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070340

alte Dokumentnummer

N5197418739S

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