Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978
§ 352a.
(1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070340
alte Dokumentnummer
N5197418739S
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