§ 352.
(1) Für ein Handwerk, bei dem der Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 18 Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen ist (§ 22 Abs. 8) und für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in der Ablegung der Meisterprüfung besteht (§ 22 Abs. 1 Z. 3), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Jede Kommission hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.
(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsmäßige Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.
(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 2) oder für ein mit einem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk der im Abs. 4 letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.
(8) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des § 350 Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (§ 18 Abs. 9).
(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des § 19 Abs. 5 sind der Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.
(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 10) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. § 351 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.
(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelten die Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075830
alte Dokumentnummer
N5198811482J
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